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Satzungen vom Verband der europäischen Ferienunterkunftsvermittler VdeF

(Zeichen VdeF)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsbereich
Der Verband führt den Namen:

"Verband der europäischen Ferienunterkunftsvermittler",

-Verband der Immobilienmakler für Ferienunterkünfte nachstehend Verband genannt - und hat seinen Sitz in Wuppertal. Verband der europäischen Ferienunterkunftsvermittler
42281 Wuppertal,
Schützenstr.109
Ehren-Vorstand Dr. Karl Mayer
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal beantragt.

(2) Der Geschäftsbereich des Verbandes sind die deutschsprachigen Ferienunterkünfte im Europäischen Sprachraum § 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Interessen für Ferienunterkünfte in Europa Er hat die Aufgabe,
(a) das Ansehen und die volkswirtschaftliche Bedeutung des Berufsstandes zu fördern,
(b) das ordnungsgemäße Geschäftsgebaren und die Kollegialität seiner Mitglieder zu fördern,
(c) Der Verband verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele, noch wird ein auf Gewinnerzielung gerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bezweckt.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann nur von Firmen, (juristischen Personen), oder natürlichen Personen erworben werden, die sich als Makler zur Vermittlung von Ferienunterkünften betätigen.
(2) Die Mitgliedschaft kann auch von Firmen und natürlichen Personen erworben werden, die im Reisegewerbe tätig sind.

§ 5 Mitgliedschaft auf Probe und Ehrenmitgliedschaft.
(1) Natürliche Personen, die ein in § 4 Abs. 1 genanntes Gewerbe ausüben, können eine Mitgliedschaft auf Probe beantragen.
(2) Die Dauer der Probemitgliedschaft beträgt 1 Jahr.
(3) Das Probemitglied zahlt einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6 Vorläufige Mitgliedschaft
(1) Sofern der Nachweis der Fachkunde noch nicht erbracht werden kann, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft jedoch vorliegen, kann der Bewerber als vorläufiges Mitglied aufgenommen werden.
(2) Die vorläufige Mitgliedschaft endet, wenn der Aufnahmeausschuß auf Antrag feststellt, dass die Voraussetzungen für die endgültige Mitgliedschaft vorliegen.
(3) Während der vorläufigen Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden, an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und zu gegebener Zeit den Nachweis über die Fachkunde zu erbringen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Vorstand kann natürlichen Personen, die um die Förderung des Verbandes und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Über die Aberkennung entscheidet der Vorstand.
Führung des VdeF -Zeichens durch Firmen
(1) Handelsgerichtlich eingetragene Firmen-, Personen- und Kapitalgesellschaften (nachstehend Firma genannt) dürfen das VdeF -Zeichen führen, wenn alle verantwortlich und aktiv in der Ausübung des Berufs im Sinne des § 4 Abs. 1 tätigen Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer Mitglied des VdeF sind oder der Vorstand aus besonderen Gründen einer Firma die Berechtigung zur Führung des VdeF -Zeichens durch Beschluß verleiht.
(2) Entfällt diese Voraussetzung, kann der betreffenden Firma die Berechtigung zur Führung des VdeF - Zeichens durch Beschluß des Vorstandes entzogen werden.

§ 8 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Bewerber
(a) im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
(b) sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
(c) soweit gesetzlich vorgeschrieben, eine Erlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
(d) über ausreichende Fachkenntnisse verfügt und grundsätzlich eine zweijährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft nachweisen kann,
(e) eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entsprechend dem Geschäftsumfang mit einer angemessenen Deckungssumme für sich und seine Mitarbeiter abschließt und unterhält,
(f) drei Referenzen (Geschäftspartner) angibt.
Ist der Bewerber gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter einer Gesellschaft oder Genossenschaft, so muß auch diese das Vorliegen der Voraussetzung nach Buchstaben (b), (c), (e) und (f) nachweisen.
(2) Einem Bewerber, der ein verantwortlich tätiges Familienmitglied oder einen verantwortlichen Mitarbeiter beschäftigt, die ihrerseits die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllen, kann die Aufnahme versagt werden.

§ 9 Aufnahmeverfahren
(1) Anträge zur Aufnahme müssen schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung
(a) der Satzung des VdeF Europaverbandes,
(b) der Schiedsgerichtsordnung des VdeF Europaverbandes,
(c) der Wettbewerbsregeln,
(d) der Standesregeln,
(e) der Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte,
(f) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand oder ein von ihm berufenes Gremium (Aufnahmeausschuß).
(g) Wird der Aufnahmeantrag vom Ausschuss abgelehnt, weil der Bewerber nicht die ausreichende Fachkenntnis besitzt, kann der Aufnahmeantrag innerhalb eines Jahres erneut gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Bewerber in diesem Jahr an mindestens 6 Seminaren mit immobilienwirtschaftlicher Ausrichtung nachweislich teilgenommen hat. Der Antrag kann zu denselben Bedingungen wiederholt werden. Für diese Zeit kann die Mitgliedschaft auf Probe beantragt werden

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch Austrittserklärung;
diese muß schriftlich an den Vorstand des VdeF Europaverbandes erfolgen und ist nur mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Wird der Gewerbebetrieb abgemeldet oder die Firma aufgelöst und das Gewerbe weder in der bisherigen noch in einer anderen Form weitergeführt, kann der Vorstand von der Einhaltung der Frist absehen.
2. durch Ausschluß; dieser kann durch den Verbandsvorstand ausgesprochen werden,
(a) wenn es sich erweist, dass die in §§ 4, 10 und 11 festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind;
(b) wenn es sich erweisen sollte, dass ein Mitglied nur Strohmann ist, die Geschäfte indessen von einer Person geführt werden, die nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt;
(c) wegen eines groben Verstoßes oder wegen wiederholter Verstöße gegen das Ansehen des Berufsstandes oder gegen die Satzung, insbesondere gegen die durch Anerkennung der Satzung übernommenen Pflichten des Mitglieds;
(d) wenn ein Mitglied wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
(e) wegen Nichterfüllung der durch die Beitragsordnung festgelegten Verpflichtungen nach erfolgloser Mahnung.
(f) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung des Insolvenzantrages mangels Masse. Wird gegen ein Mitglied ein Ausschlußverfahren eingeleitet, so kann der Vorstand im Wege der einstweiligen Anordnung das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen, wenn ihm dies im Interesse des Ansehens des Berufsstandes erforderlich erscheint. Mit der Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur endgültigen Entscheidung im Ausschlußverfahren.
(g) mit dem Ableben des Mitgliedes.
(h) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht.
(j) Der Verband kann ein schwebendes Ausschlußverfahren weiterführen, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft von sich aus beendet.

§ 11 Rechte der ordentlichen Mitglieder
(1) Jedes Mitglied nimmt an allen Einrichtungen des Verbandes teil und ist berechtigt, seinen Rat und seine Unterstützung in berufseinschlägigen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen und das VdeF -Zeichen zu führen, so lange es den durch die Satzung übernommenen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach der Beitragsordnung nachkommt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht der Antragstellung an Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 12 Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich
(a) den Zweck und das Ansehen des Verbandes nach besten Kräften zu fördern,
(b) zu ordentlichem Geschäftsgebaren, zu kollegialem Verhalten und zur Einhaltung der beim Bundeskartellamt eingetragenen VdeF -Wettbewerbsregeln sowie der VdeF -Standesregeln für Makler und Hausverwalter, insbesondere zu der Standespflicht gemäß § 11 (1 e) (Abschluß und Unterhaltung einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung),
(c) ihre Verbandszugehörigkeit in geeigneter Weise kenntlich zu machen, insbesondere bei der Werbung,
(d) dem Verband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhaltes und im Sinne des Zweckes des Verbandes notwendig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen gegen ein Mitglied Beschwerden vorliegen,
(e) zur Erfüllung der durch die Beitragsordnung festgelegten Verpflichtungen,
(f) ferner, dem Verband unaufgefordert alle Anschriftenänderungen mitzuteilen. Unterläßt dies ein Mitglied, so gelten Zuschriften des Verbandes an die alte Adresse innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post als zugegangen,
(g) wird der Gewerbebetrieb in Form einer Firma ausgeübt, so verpflichten sich die für die Firma verantwortlichen Mitglieder, dem Verband Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführung bzw. der Miteigentümer von sich aus mitzuteilen.

§ 13 Ahndung von Pflichtverletzungen
(1) Verletzt ein Mitglied bzw. die Firma, für die ein Mitglied verantwortlich ist, die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen oder wird ein das Ansehen des Berufsstandes schädigendes Verhalten festgestellt, so kann dies seitens des Verbandes -je nach Schwere des Falles- geahndet werden durch
(a) Belehrung oder Ermahnung,
(b) Verweis,
(c) Ausschluß.
(2) Die Belehrung oder Ermahnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Verweise und Ausschlüsse erfolgen durch Vorstandsbeschluß, nachdem dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt wurde. Jede Maßnahme muß mit einer Begründung versehen sein. Die Beschlüsse müssen dem Mitglied zugestellt werden.
(3) Der Vorstand ist auch berechtigt, die weitere Mitgliedschaft von der Bereinigung eines nach seiner Ansicht begründeten Beschwerdevorgehens abhängig zu machen.
(4) Gegen einen Verweis, den Ausschluß aus dem Verband und gegen die einstweilige Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft, ist der Einspruch beim Ehrenrat des Verbandes zulässig. Der Einspruch muß innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat des Landesverbandes im Rahmen des Verbandes. Gegen den Ausschluß aus dem Verband wegen Beitragsrückstands ist der Einspruch beim Ehrenrat unzulässig.

§ 14 Beitrag
Zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt der Verband eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen. Für bestimmte Aufgaben können außerordentliche Beiträge oder Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 15 Organe des Verbandes
Die Angelegenheiten des Verbandes besorgen
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) der Ehrenrat.

§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird im ersten Halbjahr jeden Jahres abgehalten. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus denen beim VdeF Europaverband geführten Mitgliedern zusammen.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen, und zwar stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der im Verband vertretenen Stimmen muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist wie die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Anträge für die ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden mit einer ausreichenden schriftlichen Begründung eingereicht werden.
(5) Sonstige Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(a) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes zu. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe des Europaverbandes und die Mitglieder bindend.
(b) Regelmäßige Punkte der Tagesordnung sind:
1. Jahresbericht, Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes,
2. Rechnungslegung und Bericht der Rechnungsprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Neuwahlen (soweit erforderlich) des Vorstandes, des Ehrenrates und der Rechnungsprüfer.
(c) Satzungsänderungen sind stets als Punkt 1 der Tagesordnung zu behandeln; Neuwahlen erfolgen für die Dauer von drei Jahren.

§ 18 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(2) Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Landesverbandes bzw. dessen Stellvertreter. Bei Wahlen zum Vorstand ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
(3) In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Fragen Beschluß gefaßt werden, die zu diesem Zweck auf die Tagesordnung gesetzt wurden oder im Laufe der Tagung durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in die Tagesordnung aufgenommen worden sind. Über Anträge auf Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn solche Anträge unter Mitteilung des Wortlautes schon in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
(4) Beschlüsse werden stets mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Abstimmungen erfolgen in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Form, falls nicht geheime Wahl vorgesehen ist oder die Mitgliederversammlung eine bestimmte Form der Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
(6) Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege eine Abstimmung herbeiführen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Gibt ein Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Aufgabe der Stimmzettel zur Post keine Stellungnahme ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.
(7) Bei allen Wahlen ist jedoch im ersten Wahlgang einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(8) Bei Anträgen auf Satzungsänderung oder Auflösung des Landesverbandes ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 19 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und 3 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sollen im Verbands- und Berufsleben besonders erfahrene Persönlichkeiten sein und dem Verband mindestens drei Jahre angehören.
(2) Der Vorsitzende muß in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(3) Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Tag des auf die Mitgliederversammlung folgenden Monats. Die Amtsdauer des alten Vorstandes verlängert sich bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Vorstandes, höchstens jedoch auf die Dauer von 6 Monaten. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Notvorstand werden hierdurch nicht berührt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Verbandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verband wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

§ 20 Obliegenheiten des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, für Ziele und Aufgaben, die im Interesse des Verbandes liegen, oder für sonstige dringende Angelegenheiten außerordentliche Mittel aus dem Vereinsvermögen zu bewilligen.
( 3) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Verbandsmitglieder auch nach Ausscheiden aus ihrer Funktion zu wahren.

§ 21 Obliegenheiten des Vorsitzenden
(1) Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und hat Sitz und Stimme in den Ausschüssen mit Ausnahme des Ehrenrates.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt. Diesem obliegt die alsbaldige Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorsitzenden.

§ 22 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Die Sitzungen des Vorstandes finden an dem vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmenden Ort statt. Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich ein. Er soll dabei eine Frist von 6 Tagen einhalten. Auf schriftlichen Antrag dreier Mitglieder des Vorstandes muß eine Sitzung einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder teilgenommen und einer von ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist.
(3) Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen.

§ 23 Geschäftsführung
Die Bearbeitung der Aufgaben des Verbandes kann durch den Vorstand einem Geschäftsführer bzw. Syndikus übertragen werden. Er ist dem Vorstand verantwortlich und nimmt an den Versammlungen und Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teil.

§ 24 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat setzt sich aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern zusammen, und zwar aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und ein bis drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
(3) Bezüglich der Amtsdauer, der Sitzungen und Beschlüsse des Ehrenrates gelten die für den Vorstand den festgelegten Grundsätze entsprechend.
(4) Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates während seiner Amtsdauer aus, so kann der amtierende Vorsitzende des Ehrenrates bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann in den Ehrenrat berufen.
(5) Die Mitglieder des Ehrenrates haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Verbandsmitglieder auch nach Ausscheiden aus ihrer Funktion zu wahren.

§ 25 Zuständigkeit des Ehrenrates
(1) Der Ehrenrat ist zuständig
(a) als Einspruchsinstanz gegen Beschlüsse des Vorstandes im Aufnahme- und Ausschlußverfahren sowie bei Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft,
(b) für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten unter Mitgliedern des VdeF Verbandes oder bei Beschwerden Dritter gegen ein Mitglied des Verbandes; in beiden Fällen jedoch erst dann, wenn die Differenz weder durch ein formloses Güteverfahren noch durch einen Vorstandsbeschluß beigelegt werden konnte. In diesen Fällen hat neben den Beteiligten auch der Vorstand das Recht der Verweisung an den Ehrenrat,
(c) für die Vorbereitung der Wahl des Vorstandes, sofern nicht durch die Geschäftsordnung ein anderes Gremium bestimmt wird,
(d) für die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes.
(2) Der Ehrenrat steht dem Vorstand darüber hinaus auf Anforderung hin beratend zur Seite.
(3) Die Durchführung der Aufgaben des Ehrenrates wird durch eine Verfahrensordnung geregelt, die dieser sich selbst gibt.
(4) Auf Wunsch des Vorstandes oder des Ehrenrates nimmt der Geschäftsführer bzw. Syndikus des Verbandes an der Sitzung des Ehrenrates teil.

§ 26 Schiedsgericht
(1) Die Mitglieder des VdeF Verbandes können sich bei vermögensrechtlichen Differenzen anstelle eines Verfahrens vor dem Ehrenrat einem Schiedsgerichtsverfahren unterwerfen. Hierfür ist die Zustimmung beider Teile erforderlich.
(2) Sitz des Schiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Verbandes Berlin und Brandenburg. Im übrigen erfolgt die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens nach der der Satzung beigefügten Schiedsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Diese wird Bestandteil der Satzung.

§ 27 Rechnungsprüfer
(1) Zur Überprüfung der Kassenführung werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer mit je einem Stellvertreter gewählt. Sie haben die Pflicht, die Buchführung und Kassenverwaltung des Verbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen. Sie sind unabhängig davon berechtigt, jederzeit Einsicht in die Buchführung und Kassenverwaltung des VdeF Verbandes zu nehmen.
(2) Die Rechnungsprüfer müssen jeweils auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
(3) Scheidet ein Rechnungsprüfer während seiner Amtsdauer aus, so werden seine Aufgaben durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Scheidet auch der Stellvertreter aus, so ernennt der Landesvorsitzende mit Zustimmung des Vorstandes einen Ersatzmann bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 28 Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und hierzu Richtlinien erlassen.

§ 29 Niederschriften
Über jede ordentliche Mitgliederversammlung, jede Sitzung des VdeF Vorstandes, des Ehrenrates und der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die das Wahl- bzw. Beratungsergebnis in Kürze wiedergibt. Diese Niederschriften sind vom jeweiligen Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle des VdeF Verbandes mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

§ 30 Auflösung des VdeF Verbandes
(1) Die Auflösung des VdeF Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers durch mindestens ein Drittel der Mitglieder unterstützt werden und Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung dafür stimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbandes werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Über die Verwendung des Vermögens des VdeF Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 31 Redaktionelle Änderungen und Auflagen des Registergerichts
Der Vorstand ist berechtigt, etwa erforderliche redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichts zu erfüllen, soweit diese der Eintragung der beschlossenen Satzung dienen.