Standesregeln des Verbandes der europäischen Ferienunterkunftsvermittler VdeF
(Zeichen VdeF)
Fassung vom 31. März 1975
Präambel
Jeder Makler und Vermittler hat sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der besonderen
Vertrauensstellung und der volkswirtschaftlichen Verantwortung des Makler und Reisegewerbes würdig zu erweisen.
Er hat darauf zu achten, daß durch sein Verhalten und das seiner Mitarbeiter das Ansehen des Berufsstandes gefördert wird.
I. Standespflichten
Es gehört zu den Standespflichten des Vermittlers,
seine fachlichen Kenntnisse und die seiner Mitarbeiter den jeweiligen Erfordernissen
anzupassen und an den berufsständischen Aufgaben mitzuwirken,
bei der Werbung um Aufträge wahrheitsgemäß Angaben über die eigene Leistungsfähigkeit
und die Ausstattung des eigenen Unternehmens zu machen,
seinen Kunden auf Wunsch beratenden Service zur Verfügung zu stellen,
dem Auftraggeber seine Kenntnisse über die Marktlage zu vermitteln und ihn über alle ihm
bekannten wesentlichen Umstände unter sorgfältigem Einsatz seiner Fachkenntnisse zu
unterrichten,
sich gebotener Neutralität zu befleißigen, wenn er als Makler für beide Seiten tätig ist. Wird
er nur für eine Seite tätig, hat er dies dem anderen Teil kundzutun,
sobald er als Makler an dem Objekt ein Eigeninteresse hat, den Auftraggeber unverzüglich
davon zu unterrichten,
die Verschwiegenheitspflicht zu wahren und Geschäftsvorgänge vertraulich zu behandeln,
soweit dies in Erfüllung des Auftrages möglich ist,
sich stets kollegial zu verhalten und sich bei Meinungsverschiedenheiten untereinander
zunächst an seinen Berufsverband zwecks gütlicher Einigung zu wenden,
als Vermittler Fremdgelder getrennt von seinem eigenem Vermögen zu halten.
II. Standeswidriges Verhalten
Es ist im besonderen standeswidrig,
gegen die vom Bundeskartellamt mit Beschluß vom 19.8.1963 genehmigten Wettbewerbsregeln
zu verstoßen,
bei der Werbung bewußt einen außerhalb der Marktlage liegenden Mietpreis zu nennen, um auf diese Weise einen Auftrag zu erhalten.
Objekte mit voller Anschrift gegen den erklärten Willen des Auftraggebers öffentlich anzubieten,
sich unter dem Vorwand eines persönlichen Interesses oder gar unter Einschaltung Dritter
Kenntnisse von Objekten oder Interessenten zu verschaffen, um diese dann im
Geschäftsbetrieb zu verwerten.
III. Verstöße
Verstöße gegen die Standesregeln werden nach der Satzung des zuständigen
Mitgliederverbandes geahndet.
VdeF Makler-Vereinigung